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UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

[ Auszug: (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmitte ... ]